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   OLG Oldenburg, 28.11.2018 - 13 WF 105/18   

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https://dejure.org/2018,53881
OLG Oldenburg, 28.11.2018 - 13 WF 105/18 (https://dejure.org/2018,53881)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.11.2018 - 13 WF 105/18 (https://dejure.org/2018,53881)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28. November 2018 - 13 WF 105/18 (https://dejure.org/2018,53881)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Stundensatz der Betreuervergütung bei Absolvierung mehrerer Aus- und Fortbildungen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.05.2012 - XII ZB 393/11

    Vergütungsfestsetzung für den Betreuer: Erhöhter Stundensatz wegen eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2018 - 13 WF 105/18
    Denn mit dem nach Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Mai 2012 - XII ZB 393/11 - juris).
  • BGH, 30.10.2013 - XII ZB 139/13

    Betreuervergütung: Erforderliche tatrichterliche Feststellungen für die

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2018 - 13 WF 105/18
    Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. jurisPK-BGB-Jaschinski, Stand 9. Mai 2018, § 3 VBVG Rdnr. 32 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 139/13 - ).
  • OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00
    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2018 - 13 WF 105/18
    Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sich (Fach-) Hochschulausbildungen auch dadurch auszeichnen, dass sie auf einem bestimmten Wissensgebiet ein breites und vertieftes Basiswissen verschaffen, aus dem heraus berufspraktisch verschiedenste Fachrichtungen aufgefächert betrieben werden können (siehe OLG Braunschweig, Beschluss vom 08. Februar 2000 - 2 W 2/00 - juris).
  • OLG Zweibrücken, 08.09.2022 - 6 WF 116/22

    Höhe des Stundensatzes bei Vergütung eines Umgangspflegers unter Berücksichtigung

    Dies ist gegeben, wenn die Ausbildung staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch ein Hochschulstudium vermittelten entspricht (OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. November 2018 - 13 WF 105/18 -, Rn. 5, juris).
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